Satzung des Vereins
„Kuratorium für die Tagungen der Nobelpreisträger in Lindau (B) e.V.“ in der Fassung vom 17. Oktober 2020
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Kuratorium für die Tagungen der Nobelpreisträger in Lindau (B) e.V.“ Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten unter der Registernummer VR30256 eingetragen.
1.2 Sitz des Vereins ist Lindau (B).
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft in Lehre und Forschung, der Bildung, Kultur und Völkerverständigung, insbesondere durch die Veranstaltung alljährlicher internationaler Zusammenkünfte von Träger*innen des Nobelpreises mit einem wissenschaftlichen Vortragsprogramm.
Diese Tagungen dienen vor allem dem generationsübergreifenden Wissenschaftsdialog mit nach strengen akademischen Kriterien ausgewählten, besonders qualifizierten jungen Wissenschaftler*innen und der Kontaktaufnahme der studierenden Jugend und des wissenschaftlichen Nachwuchses aus aller Welt mit den Nobelpreisträger*innen. In diesem Sinne widmet sich der Verein unter anderem auch der Arbeit mit Ehemaligen, der Wissenschaftskommunikation, und Schaffung moderner Angebote für die wissenschaftliche Bildung, auch zur Förderung zukünftiger Generationen junger Wissenschaftler*innen.
Diesen Zielen dient auch die Bildung von Freundeskreisen der Lindauer Tagungen, die sich insbesondere der Förderung junger Wissenschaftler*innen und ehemaliger Teilnehmer*innen annehmen.
Die Zweckverwirklichung berücksichtigt Vorgaben aus den Tagungen wie die Mainauer Deklaration 2015 zum Klimaschutz oder entsprechende Gemeinwohl-Anliegen.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§51 ff.) der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils geltenden Fassung.
3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein hat ordentliche und korrespondierende Mitglieder. Die Höchstzahl der ordentlichen Mitglieder beträgt 15.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, denen der Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, die ordentliche Mitgliedschaft angetragen hat. Diese wird dann durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
3.2 Persönlichkeiten, die im Sinne der Ziele des Vereins wirken, kann vom Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, eine korrespondierende Mitgliedschaft angetragen werden. Diese wird dann durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Korrespondierende Mitglieder dürfen an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
3.3 Die Mitgliedschaft wird auf die Dauer von fünf Jahren erworben. Wiederwahl ist zulässig, auch mehrfach.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem jederzeit möglichen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dem Ablauf der Wahlperiode oder mit dem Ausschluss eines Mitgliedes.
Ein Mitglied kann wegen grober Verletzung der schutzwürdigen Belange des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, ausgeschlossen werden.
Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.4 Persönlichkeiten, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, zum/zur Ehrenpräsident*in auf Lebenszeit berufen werden.
3.5 Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten, die auch von Dritten ausgeübt werden können, können wie unter Dritten angemessen vergütet werden, wenn dies im voraus durch Beschluss allgemein oder im Einzelfall bestimmt ist.
Mitglieder und eingeladene Gäste haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.
4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag nicht erhoben.
5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
6 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung, einer natürlichen Person die ordentliche oder korrespondierende Mitgliedschaft anzutragen;
b) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds;
c) Beschlussfassung über die Ernennung zum/zur Ehrenpräsident*in;
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands;
e) Entgegennahme des Berichts über die Kassenführung;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;
h) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
i) Beschlussfassung über zur Abstimmung gestellte Anträge;
j) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung;
k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
l) Beschlussfassung über die Vertretungsberechtigung der Liquidator*innen;
m) Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens gemäß § 9 Abs. 3.
6.2 Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, der Zeit und des Ortes der Sitzung einberufen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge und Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung schriftlich einzureichen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung tritt auch zusammen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Tagesordnung verlangt.
6.3 Der/die Vorsitzende des Vorstands, im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer/eine der Vizepräsident*innen, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, so beruft die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den/die Versammlungsleiter*in.
6.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder fristgerecht geladen wurden und mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nicht eine anderslautende Bestimmung enthält. Stimmenthaltungen bleiben ausser Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter*in den Ausschlag.
6.5 Zur Änderung dieser Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der insgesamt stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
6.6 Ein ordentliches Mitglied kann seine Stimme für eine einzelne Mitgliederversammlung oder nur für einzelne Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung schriftlich auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Ein ordentliches Mitglied kann nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
6.7 Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und einem/einer jeweils zu bestellenden Schriftführer*in, der/die nicht Mitglied des Vereins zu sein braucht, zu unterzeichnen ist.
6.8 Die Sitzungen sollen in Präsenzform stattfinden. Der Vorstand kann mit der Einladung Teilnahme und Stimmabgabe auch elektronisch zulassen.
Beschlüsse können – mit Ausnahme eines Beschlusses über die Auflösung des Vereins nach § 8 Abs. 1 – im Rahmen entsprechender Sitzungen per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in sonstiger Form sowie im schriftlichen Verfahren und mit schriftlicher Stimmabgabe gefasst werden. Das Schriftformerfordernis gilt durch Telefax, eMail, Papier oder eine sonstige sicher dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.
Diese Beschlüsse sind schriftlich zu fixieren und allen Mitgliedern mitzuteilen.
7 Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden (Präsident*in), bis zu zwei weiteren Mitgliedern (Vizepräsident*innen), die Vertreter*innen des/der Präsidenten/Präsident*in sind, und soweit diese Aufgabe nicht in Personalunion ausgeübt wird, einem/einer Schatzmeister*in (Finanzvorstand).
7.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig, auch mehrfach.
7.3 Ein Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, für den die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen genügt, abberufen werden.
7.4 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes einzelne Vorstandsmitglied vertreten.
7.5 Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Tätigkeiten, die auch von Dritten ausgeübt werden können, können wie unter Dritten angemessen vergütet werden, wenn dies im voraus durch Beschluss allgemein oder im Einzelfall bestimmt ist.
7.6 Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln die Mitglieder des Vorstands im Einvernehmen miteinander. Sie sind verpflichtet, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und solche, über die sie sich nicht einigen, der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
7.7 Der Vorstand bedient sich zur Erledigung der laufenden Geschäfte einer Geschäftsstelle mit Sitz in Lindau (B). Ihre Leitung kann einem/r Geschäftsführer*in übertragen werden. Diese/r nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teil.
8 Ehrenbeirat
8.1 Das Kuratorium kann einen Ehrenbeirat errichten, dem Personen angehören, die sich um die Lindauer Nobelpreisträgertagungen und das Kuratorium besondere Verdienste erworben haben.
8.2 Die Mitglieder des Ehrenbeirats können den Vorstand bei seiner Tätigkeit zum Wohle des Kuratoriums beraten.
8.3 Die Berufung zum Mitglied des Ehrenbeirats erfolgt auf Vorschlag eines Mitglieds des Vorstands durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
9 Auflösung des Vereins
9.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf, aufgelöst werden.
9.2 Die Mitglieder des Vorstandes sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator*innen. Für ihre Beschlüsse ist Einstimmigkeit erforderlich.
9.3 Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung nach Abs. 1 oder bei Auflösung aus einem anderen Grund sowie bei Entziehung der Rechtsfähigkeit für andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die vom zuständigen Finanzamt als solche anerkannt werden.
9.4 Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, wenn dieser aufgelöst wird.
9.5 Ein Beschluss der Mitgliederversammlung nach Abs. 3 über die Verwendung des Vereinsvermögens sowie in dem Fall, dass die Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks des Vereins nicht mehr möglich sein sollte, darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
10 Inkrafttreten
10.1 Diese Satzung wurde in der vorliegenden geänderten Fassung von der Mitgliederversammlung am 17. Oktober 2020 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
10.2 Für vor dem 12. Oktober 2002 aufgenommene Mitglieder gelten die Bestimmungen über die unbegrenzte Dauer der Mitgliedschaft entsprechend der damaligen Satzung.