Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen

Satzung

Ehrenpräsidium: Professor Dr. h.c. mult. Lennart Graf Bernadotte, Bundespräsident a. D. Professor Dr. Roman Herzog

Vorstand: Jürgen Kluge (Vorsitzender), Gräfin Bettina Bernadotte af Wisborg, Thomas Ellerbeck, Reinhard Pöllath,Nikolaus Turner (gf. Vorstandsmitglied)

Sitz der Stiftung: 78465 Insel Mainau

Geschäftsstelle: Lennart-Bernadotte-Haus, Alfred-Nobel-Platz 1, 88131 Lindau

Genehmigt durch das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben v. 10. August 2000 (Az.: 16-2214.8); Genehmigung der Namensänderung gem. § 6 Satz 1 StiftG BW mit Schreiben v. 17.03.2014; Genehmigung der Anpassung von § 3 I S. 2 an Mustersatzung gem. § 6 Satz 1 StiftG BW mit Schreiben v. 20.11.2019

Präambel

Aus Anlass des 50. Treffens von Nobelpreisträgern der Naturwissenschaften in Lindau am Bodensee wird diese Stiftung zu Ehren ihres Mitinitiators Professor Dr. h.c. mult. Lennart Graf Bernadotte und zur dauerhaften Gewährleistung, langfristigen Sicherung und Unterstützung der Durchführung der seit 1951 alljährlich vom Kuratorium für die Tagungen der Nobelpreisträger in Lindau organisierten und durchgeführten internationalen Nobelpreisträger Treffen errichtet. 

Die Stiftung soll die Idee und den Geist der auf Initiative von Professor Dr. h.c. mult. Lennart Graf Bernadotte, Dr. Franz Karl Hein und Professor Dr. Gustav Parade zur Ermöglichung eines Dialogs und Gedankenaustausches zwischen Wissenschaftlern über Grenzen, Staaten und Generationen hinweg zur internationalen Verständigung eingerichteten Treffen unterstützen, fördern und auch in der Zukunft gewährleisten.

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen“ bzw. „Foundation Lindau Nobel Laureate Meetings“. 

Sie ist eine selbständige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz auf der Insel Mainau im Bodensee.

§ 2 Stiftungszweck (TO DO)

  1. Die Stiftung fördert Wissenschaft und Forschung insbesondere auf den Gebieten für die Nobelpreise vergeben werden, also insbesondere in den Fachbereichen Medizin, Chemie, Physiologie, Physik und im Bereich der Wirtschaftswissenschaften.
  2. Die Stiftung fördert internationale Gesinnung und Völkerverständigung so-wie die Wissenschaften mit und durch die Zusammenführung von und die Herstellung des Kontaktes zwischen älteren und jüngeren Wissenschaftlern aller Nobelpreisklassen auf internationaler Ebene.
  3. Die Stiftung unterstützt und fördert die alljährlich vom Kuratorium für die Tagungen der Nobelpreisträger in Lindau e.V. veranstalteten Treffen der Nobelpreisträger am Bodensee sowie damit im Zusammenhang stehende Projekte.
  4. Der Stiftungszweck kann neben der Mitwirkung an der Organisation, Durchführung und Finanzierung von Treffen der Nobelpreisträger auch durch die Auslobung von Reise- und Teilnahmestipendien für junge Studenten und Wissenschaftler erfüllt werden, sofern diesen damit eine Teilnahme an den Treffen ermöglicht wird.
  5. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 1 – 4 fördern.
  6. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
    Sie erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Aufgabenordnung, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stifter, deren Erben sowie Mitglieder des Stiftungsvorstands erhalten keine Zuwendungen ohne Gegenleistung aus Mitteln der Körperschaft. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die einzelnen Positionen des Grundstockvermögens können veräußert und umgeschichtet werden. Das Grundstockvermögen besteht bei Errichtung aus DM 100.000.– in bar.
  2. Zustiftungen zum Grundstockvermögen durch die Stifter oder Dritte sind zulässig.
  3. Die Stiftung darf die Verwaltung von unselbständigen Stiftungen oder Fonds übernehmen, die der Verwirklichung der eigenen Stiftungszwecke dienen.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt werden
  2. Sämtliche Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es sollen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden, um die satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können.

§ 6 Stiftungsorganisation

Einziges Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

§ 7 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht nach dem Willen der Stifter aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Stiftern bestellt.
  2. Das Amt eines Stiftungsvorstandes endet außer im Todesfall
    a) nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestellung,
    b) nach Ablauf des 75. Lebensjahres und
    c) durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.

Eine erneute Bestellung ist im Fall a) auf jeweils fünf Jahre, im Fall b) auf jeweils ein weiteres Jahr möglich. Ein Stiftungsvorstand bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.

  1. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger vom Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Stiftungsvorstand kann für seine Tätigkeit im Interesse der Stiftung eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende angemessene Vergütung erhalten. Die bei Ausübung des Amtes entstandenen Auslagen werden ersetzt.
  5. Der Stiftungsvorstand kann – bei Anwachsen der verfügbaren Mittel und der Ausweitung der Stiftungsaktivitäten – zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer für die Geschäfte der Stiftung einstellen oder ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied im Haupt- oder Nebenamt bestimmen und Sachverständige heranziehen.

§ 8 Geschäftsführung, Vertretung

  1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er ist zuständig für die Umsetzung des Stiftungszwecks.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten die Stiftung – jeweils einzeln – gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel.

§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

  1. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstands bzw. einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich schriftlich oder fernschriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen.Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Stiftungsvorstandes dies verlangen.Die Sitzungen sollen als Präsenzsitzungen stattfinden. Der Vorsitzende des Vorstands bzw. ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied kann mit der Einladung Teilnahme und Stimmabgabe auch im Wege elektronischer Kommunikation bzw. in sonstiger hybrider Form zulassen, Beschlüsse können dann im Rahmen entsprechender elektronischer Sitzungen per Telefonkonferenz, Videokonferenz oder in sonstiger Form sowie im schriftlichen Verfahren und mit schriftlicher Stimmabgabe gefaßt werden.
  2. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder – darunter der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes oder sein Stellvertreter – anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Vorstandsmitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  3. Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder ersatzweise die seines Stellvertreters den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen gem. § 9 Ziff. 1. Und Beschlußfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bzw. einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
  5. Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch die Auflösung betreffen, können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.

§ 10 Ehrenpräsidium

  1. Die Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen errichtet ein Ehrenpräsidium, dem Personen angehören, die sich herausragende Verdienste um die Ziele und Anliegen der Stiftung, die Vermittlung von Wissenschaft und Forschung und / oder die Treffen der Nobelpreisträger erworben haben. Das Ehrenpräsidium ist kein Organ der Stiftung. Mitglieder des Ehrenpräsidiums können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilnehmen.
  2. Die Mitgliedschaft im Ehrenpräsidium wird vom Vorstand auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes und mit der Zustimmung der Mehrheit der Vorstände beschlossen.

§ 11 Ehrensenat

  1. Die Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen errichtet einen Ehrensenat, dem Personen angehören, die sich besondere Verdienste um die Lindauer Treffen der Nobelpreisträger und die Stiftung erworben haben. Der Ehrensenat ist kein Organ der Stiftung.
  2. Die Mitglieder des Ehrensenates können den Vorstand bei seiner Tätigkeit zum Wohle der Stiftung beraten.
  3. Die Berufung zum Ehrensenator der Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen wird vom Vorstand auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes und mit der Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes beschlossen.
  4. Der Stiftungsvorstand kann aus wichtigem Grunde Mitglieder des Ehrensenates abberufen. Wichtige Gründe sind z.B. die fortgesetzte Unerreichbarkeit oder grobe Verstöße gegen Geist und Buchstaben dieser Satzung.

§ 12 Stifterversammlung

  1. Der Stifterversammlung der Stiftung Lindauer Nobelpreisträgertagungen gehören alle Stifter an. Ferner können ihr die Zustifter angehören, die durch Beschluß des Vorstandes in die Stifterversammlung berufen werden. Die Stifterversammlung ist kein Organ der Stiftung.
  2. Die Mitgliedschaft in der Stifterversammlung endet durch Tod oder Rücktritt des Mitgliedes. § 11 Ziffer 3 gilt entsprechend.
  3. Die Stifterversammlung hat das Recht einmal jährlich über die Arbeit der Stiftung in angemessener Weise unterrichtet zu werden. Findet diese Unterrichtung in Form einer Sitzung statt, so führt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes hierbei den Vorsitz.

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine Jahresrechnung der Stiftung mit Vermögensübersicht aufzustellen. Der Abschluß ist der Stiftungsaufsicht vorzulegen.

§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
  2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszweckes) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Derartige Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht wirksam.

§ 15 Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Restvermögen an die gemeinnützige Lennart-Bernadotte-Stiftung, die es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, wissenschaftliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Freiburg.

§ 17 Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in Kraft.

Insel Mainau / Lindau am Bodensee, den 25. Juni 2000

 

Die Stifter:

Werner Arber 

Sir James Black 

Günter Blobel 

Nicolaas Bloembergen 

Paul D. Boyer 

Steven Chu 

Claude Cohen-Tannoudji 

Leon Cooper 

Paul J. Crutzen 

Johann Deisenhofer 

Christian de Duve 

Manfred Eigen 

Richard R. Ernst 

Edmond Fischer 

Ernst Otto Fischer 

Jerome Friedman 

Ivar Giaever 

Donald Glaser 

Antony Hewish 

Gerardus t‘Hooft 

Robert Huber 

Jerome Karle 

Klaus von Klitzing 

Walter Kohn 

Sir Harold W. Kroto 

Robert Laughlin 

David M. Lee 

Jean-Marie Lehn 

William N. Lipscomb 

Rudolph A. Marcus 

Karl Alexander Müller 

Kary B. Mullis 

Joseph E. Murray 

Erwin Neher 

George A. Olah 

Douglas Osheroff 

William D. Phillips 

John Polanyi 

John Pople 

Norman F. Ramsey 

Robert Richardson 

Richard J. Roberts 

Melvin Schwartz 

Hamilton O. Smith 

Michael Smith 

Jack Steinberger 

Samuel Ting 

Charles H. Townes 

Daniel C. Tsui 

Martinus Veltman

Familie Bernadotte af Wisborg 

   Comtesse Bettina 

   Graf Björn 

   Comtesse Catherina 

   Graf Christian 

   Comtesse Diana 

   Gräfin Sonja Bernadotte

und

Thomas Ellerbeck

Ludwig E. Feinendegen

Hans Jörnvall

Franz Knöpfle

Hubert Markl

Sten Orrenius

Wolfgang Schürer

Nikolaus Turner

Jürgen Uhlenbusch